Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.06.2017 entschieden, dass auch ein nur zeitweilig vom Steuerpflichtigen bewohntes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sofern es diesem ansonsten als Wohnung zur Verfügung steht. Dabei liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren genutzt wird. Hierbei ist ausreichend, dass die Nutzung nur das mittlere Kalenderjahr vollständig umfasst.
Comments are closed.