Im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2017 wurde entschieden, dass ein im Sonderbereich der Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im Gesamthandelsbereich für eine begünstigte Anschaffung genutzt werden kann. Die dazugehörige Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG hat allerdings im Sonderbereich zu erfolgen.
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