Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 08.03.2016 folgendes entschieden:
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
Eine Festsetzung zum höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist dabei auszugehen, wenn die Wertschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag, bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
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