Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.08.2017 entschieden, dass sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft verzichtet, darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen ist, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.
Comments are closed.