Bei Leasingverträgen ist grundsätzlich zunächst zu entscheiden, ob es sich hierbei um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Liegt eine Lieferung vor, entsteht die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe; bei einer sonstigen Leistung entsteht die Umsatzsteuer mit den einzelnen Raten.
Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 04.10.2017 entschieden, dass es sich dann um eine Lieferung handelt, wenn die Ausübung der Kaufoption als einzig wirtschaftliche rationale Möglichkeit erscheint. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn nach dem Vertrag, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden darf, die Summe der vertraglichen Raten, dem Verkehrswert des Gegenstandes einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine erhebliche Summe entrichten muss.
Comments are closed.