Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riestervertrag angesparte Vermögen pfändbar ist. Dabei sind angesparte Guthaben nicht pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Das restliche Altersvorsorgevermögen ist daher pfändbar.
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