Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2017 zur Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen und zur Inanspruchnahme des Gesellschafters aus zu Gunsten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten entschieden.
Der Ausfall von Darlehen, die ein Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gegeben hat oder die Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind grundsätzlich nicht mehr nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung und wirken sich daher steuerlich nicht aus.
Aus Vertrauensschutzgründen sind die bisherigen Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsverluste für die bis zum 26.09.2017 geleisteten oder eigenkapitalersetzend gewordenen Finanzierungshilfen weiter anzuwenden.
Erst für die ab Veröffentlichung der Entscheidung am 27.09.2017 vereinbarten Darlehen und Bürgschaften gelten die neuen Grundsätze.
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