Es war darüber zu entscheiden, ob ein Hundegassi-Service eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 01.02.2017 entschieden, dass der Begriff haushaltsnah mit dem Begriff hauswirtschaftlich sinnverwandt ist. Zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören sämtliche übliche Tätigkeiten zur Versorgung einer dort lebenden Familie. Zur Versorgung eines Privathaushalts zählen üblicherweise einkaufen, kochen, waschen oder bügeln von Kleidung und Wäsche, Reinigung der Räume und Gartenarbeiten. Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ebenfalls generell haushaltsnah, den Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstigen Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Somit liegt hier eine haushaltsnahe Dienstleistung vor.
Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Hessen wurde allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen in Tierpensionen keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen.
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