Für beratene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gelten ab dem VZ 2018 verlängerte Abgabenfristen.
Die Steuererklärung 2018 kann bis Ende Februar 2020 abgegeben werden. Da der 29.02.2020 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist ausnahmsweise bis zum 02. März 2020.
Im Gegenzug zur Fristverlängerung sieht das Steuermodernisierungsgesetz bei Fristüberschreitung die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies gilt nicht, wenn die Steuer auf € 0,00 oder ein negativer Betrag festgesetzt wird. Es bleibt dann die Möglichkeit, nach Ermessensausübung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Er beträgt 0,25 % des Nachzahlungsbetrages, mindestens aber € 25,00 für jeden angefangenen Verspätungsmonat.
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