Ein Urlaubsanspruch setzt eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021) ist für jeden vollen Monat mit 100 % Kurzarbeit der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Apr
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