Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.10.2019 sind noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 82b EStDV beim Erblasser in dessen Todesjahr in einer Summe abziehbar, sie werden nicht in der bisherigen Verteilung bei den Erben fortgeführt.
Comments are closed.